Die Meldestelle der GeKom in Schleswig-Holstein

Gemeinsame interne Meldestelle für Beschäftigte, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben.

Zweck dieses Portals

Hier können Personen, die z. B. als Beschäftigte bei den teilnehmenden Kommunen oder kommunalen Gesellschaften Kenntnis von Rechtsverstößen erhalten haben, diese melden. Diese Meldung erfolgt vertraulich. Die Meldestelle leitet Folgemaßnahmen ein.

Weitere Meldemöglichkeiten

Persönlich während der Geschäftszeiten der Meldestelle (GeKom mbH, Walkerdamm 17, 24103 Kiel)

Montag bis Freitag: 9:00–15:00 Uhr

Telefonisch unter: +49 431 25991457
Per E-Mail: info@meldestelle.sh

FAQ zum Schutz der Hinweisgebenden

Die Meldestelle Schleswig-Holstein stellt für die teilnehmenden Kommunen und kommunalen Unternehmen als so genannte interne Meldestelle interne Meldekanäle nach der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. L 305 vom 26.11.2019, S. 17) bereit.

Geschützt sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).

Die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

  1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich der Hinweisgeberschutz-Richtlinie fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall sei,
  2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und
  3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Die Identität der in Satz 1 genannten Personen darf ausschließlich den Personen, die für die Entgegennahme von Meldungen oder für das Ergreifen von Folgemaßnahmen zuständig sind, sowie den sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterstützenden Personen bekannt werden.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, wird nicht geschützt

  1. Rechtsverstöße, die strafbewehrt sind,
  2. Rechtsverstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,
  3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft wie sie in der EU-Hinweisgeberschutz-Richtlinie benannt sind.

Die hinweisgebende Person ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der aus einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen entstanden ist.

Die Meldestelle Schleswig-Holstein stellt sicher, dass Meldungen gemäß Artikel 18 der Hinweisgeberschutzrichtlinie dokumentiert werden (dauerhafte abrufbare Tonaufzeichnung, Zusammenfassung des Inhalts in Vermerk oder vollständige genaue Niederschrift des Wortlauts im Protokoll).

Die Meldestelle Schleswig-Holstein wird der hinweisgebenden Person den Eingang der Meldung spätestens nach 7 Tagen bestätigen. Die Meldestelle Schleswig-Holstein wird die Meldung unverzüglich an eine von der betroffenen Kommune bzw. kommunalen Gesellschaft benannten zuständige Person anonym weiterleiten.

Sollte nach Kenntnis der Meldestelle Schleswig-Holstein diese Person von der Meldung betroffen sein, wird sie diese Meldung an die Verwaltungsleitung/Geschäftsleitung oder eine sonstige von der Kommune, dem kommunalen Unternehmen benannte Person weiterleiten.

Sollte die Verwaltungsleitung/Geschäftsleitung betroffen sein, ist die Meldestelle Schleswig-Holstein berechtigt, den Dienstvorgesetzten der Verwaltungsleitung/Geschäftsleitung oder die stellvertretende Verwaltungsleitung/Geschäftsleitung zu informieren.

Die betroffene Kommune/das betroffene kommunale Unternehmen entscheidet über zu tätigende Folgemaßnahmen. Die Meldestelle Schleswig-Holstein gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Melden Sie hier einen Verstoß

Die Meldung kann nicht anonym erfolgen. Sie sind aber durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt, sodass Ihnen keine Benachteiligungen drohen (Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG) vom 31. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 140 2023)).

Gesetzliche Grundlagen:

    Was ist die GeKom?

    Das sind wir:

    Die GeKom (Gesellschaft für Kommunalberatung und Kommunalentwicklung mbH) ist eine Beratungsagentur für Kommunen in Schleswig-Holstein. Die GeKom ist ein Unternehmen des Schleswig-Holsteinischen Gemeindetages.

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    Dafür stehen wir:

    Wir möchten unseren Teil dazu beitragen, den Gemeinden in Schleswig-­Holstein im Alltag den Rücken frei zu halten, damit sie sich auf ihre wichtigsten Aufgaben und Projekte vor Ort konzentrieren können.

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    Das macht uns besonders:

    Wir unterstützen Kommunen mit standar­disierten, kostengünstigen Lösungen. Zugleich haben wir für individuelle Einzel­beratungen ein Netzwerk an hoch speziali­sierten Partnern aufgebaut.

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    Das leisten wir:

    Mit ihren vielfältigen Dienst­leistungen steht die GeKom nicht nur Gemeinden, Städten und Ämtern, sondern auch kommunalen Eigen­be­trieben und Verbänden mit Rat und Tat zur Seite. Unser Portfolio reicht von Dienst­leistungen zur Unterstützung und Durchführung eines Fördermittelmanagements für Kommunen, der Begleitung und Unterstützung bei Beschaffungsprozessen durch einzelne oder gebündelte Vergabeverfahren sowie eines Vergabe-Workflows bis hin zur Unter­stützung bei der effizienten Erstellung von Beteili­gungs­berichten.

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    Standardisierte Prozesse:

    In enger Absprache mit den Kommunen und dem Schleswig-Holsteinischen Gemein­de­tag entwickelt die GeKom aktuell eine Vielzahl an standar­disierten Dienst­leistungen. Mit diesen neuen Produkten unterstützt das GeKom-Team insbesondere Ämter und Gemeinden dabei, ihre Prozesse effizienter und trotzdem rechtssicher zu gestalten, damit sie aktuellen Heraus­forder­ungen vor Ort bestmöglich gerecht werden können.

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